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Allgemeine Geschäftsbedingungen der UP2YOU Energy GmbH für Dynamic Plus Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB Dynamic Plus Strom)

1. Für welches Produkt gelten diese AGB?

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB Dynamic Plus Strom“) gelten für die Strombelieferung von Letztverbrauchern, die Haushaltskunden i.S.v. § 3 Nr. 57 Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“) sind, sowie von anderen Kunden mit einem Jahresbrauch von unter 100.000 kWh (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie“) mit Strom außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung an den vertraglich vereinbarten Lieferstellen durch:

Up2You Energy GmbH

Industriestraße 29 – 31, 82194 Gröbenzell

hallo@up2you-energy.de

08142 65254444

(im Folgenden: „Up2You“ oder „wir“).

1.2. Die Durchführung des Messstellenbetriebs ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

1.3. Gegenstand dieses Vertrages ist ein Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach § 41a Abs. 2 EnWG. Wir weisen Sie ausdrücklich daraufhin, dass sich der zu zahlenden Energiepreis pro Viertelstunde maßgeblich nach den Preisen an den Strombörsen (Spotmarkt) richtet. Diese Preise stehen nicht im Vorfeld fest. Daraus ergeben sich für Sie sowohl Chancen als auch Risiken im Vergleich zu einem Festpreisvertrag. Denn die Spotmarktpreise können unter die ansonsten am Markt angebotenen Festpreise sinken, sodass es für Sie zu einer erheblichen Einsparung bei den Stromkosten kommen kann. Die Spotmarktpreise können die ansonsten angebotenen Festpreise jedoch auch überstiegen. In diesem Fall besteht für Sie keine Absicherung hinsichtlich eines bestimmten Preisniveaus.

2. Wie kommt mein Stromvertrag zustande und ab wann liefert Up2You Strom?

2.1. Der Vertrag kommt zustande, sobald Up2You Ihr Angebot („Beauftragung“) in Textform bestätigt („Vertragsbestätigung“).

2.2. Wir behalten uns das Recht vor, vor Vertragsbestätigung Ihre Bonität zu überprüfen.

2.3. Voraussetzungen für den Beginn der Stromlieferung sind

(a) die Bestätigung des Netznutzungsbeginns durch den Netzbetreiber;

(b) bei Lieferantenwechsel: Die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages durch den Vorlieferanten des Kunden;

(c) sofern Ihre Lieferstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist: Betriebsbereitschaft und Übereinstimmung des intelligenten Messsystems des Kunden mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben.

2.4. Die Stromlieferung beginnt zu Ihrem in der Beauftragung angegebenen Wunschtermin. Sofern eine Belieferung zum Wunschtermin nicht möglich ist, erfolgt der Lieferbeginn unter Berücksichtigung Ihrer berechtigten Interessen zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

2.5. Wir teilen Ihnen in der Vertragsbestätigung den tatsächlichen Beginn der Stromlieferung mit.

2.6. Sie erhalten von uns nach Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen, die den Anforderungen von § 41 Abs. 4 S. 2 EnWG entspricht.

3. Muss ich meinen gesamten Strom bei Up2You beziehen?

3.1. Wir liefern Ihnen Ihren gesamten Strombedarf Ihrer Abnahmestelle. Sie sind für die Dauer des Vertrages zum Bezug Ihres gesamten Strombedarfs von Up2You verpflichtet. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate).

3.2. Sie dürfen den gelieferten Strom nur zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

4. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den Stromvertrag abzuschließen? Was passiert, wenn ich noch kein intelligentes Messsystem habe?

4.1. Sofern Ihre Lieferstelle über ein intelligentes Messsystems (§ 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz, „MsbG“) verfügt, muss ihre Konfiguration die Kommunikation von viertelstundenscharfen Lastgangdaten ermöglichen.

4.2. Haben Sie bei Vertragsschluss noch kein intelligentes Messsystem, wird Ihr Stromverbrauch nach Ziff. 8.3. anhand eines Standardlastprofils abgerechnet.

4.3. Wenn Sie bei Vertragsschluss noch kein intelligentes Messystem haben, können Sie der Up2You bei Beauftragung oder durch gesonderte Vereinbarung eine Vollmacht zur Bestellung eines intelligenten Messsystems beim grundzuständigen Messstellenbetreiber erteilen. Die für die Ausstattung mit dem intelligenten Messsystem anfallenden Kosten werden Ihnen dann gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten bestimmen sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und werden dem Kunden im Rahmen der Bevollmächtigung mitgeteilt.

5. Wie lange läuft mein Vertrag? Wann und wie kann ich meinen Vertrag kündigen?

5.1. Dieser Vertrag beginnt mit dem von uns in der Vertragsbestätigung mitgeteilten Lieferbeginn und wird zunächst für einen Monat geschlossen.

5.2. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit, wenn weder Sie noch wir vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch wir können den Stromvertrag auf das Ende der Mindestlaufzeit sowie im Anschluss daran jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen.

5.3. Sonstige gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde wiederholt Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung oder einer Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt und wenn die fristlose Kündigung mindestens zwei Wochen vorher angedroht wurde.

5.4. Up2You hat Ihre Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

6. Was passiert mit meinem Stromvertrag, wenn ich umziehe?

Bei einem Umzug können Sie den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen entweder mit Wirkung zum Auszug oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. Up2You hat Ihre Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

7. Welche Regelungen gelten für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

7.1. Diese Ziffer 7 gilt ergänzend, soweit Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung oder einen Netzanschluss mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung betreiben und Ihnen Ihr Netzbetreiber nach § 14a EnWG in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BK6-22-300 und BK8-22/010-A) eine Netzentgeltreduzierung gewährt. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung oder Netzanschluss mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a EnWG (nachfolgend zusammen „SteuVE“) gilt insbesondere ein nicht öffentlich-zugänglicher Ladepunkt für Elektrofahrzeuge (z.B. eine Wallbox) oder Wärmepumpen mit mehr als 4,2 kW Leistung.

7.2. Sofern Sie eine SteuVE betreiben oder von einem Dritten betreiben lassen, sind Sie als Betreiber der SteuVE für die An- bzw. Abmeldung der SteuVE bei Ihrem Netzbetreiber sowie für die Einhaltung der Vorgaben deines Netzbetreibers zur netzorientierten Steuerung zuständig. Wie und wo Sie eine SteuVE bei Ihrem Netzbetreiber anmelden können und welche Vorgaben Sie dabei ggf. zu beachten haben, erfahren Sie von Ihrem Netzbetreiber.

7.3. Sie verpflichten sich, uns den bestehenden Betrieb bzw. die Inbetriebnahme und/oder Außerbetriebnahme von einer oder mehrerer SteuVE unverzüglich mitzuteilen.

7.4. Sie können nach Maßgabe der Regelungen der Bundesnetzagentur zur Netzentgeltreduzierung zwischen drei Modulen auswählen. Sie können grundsätzlich frei zwischen diesen Modulen wählen, sofern Sie die jeweiligen technischen Voraussetzungen erfüllen. Das Wahlrecht müssen Sie grundsätzlich gegenüber Ihrem Netzbetreiber ausüben, soweit Ihr Netzbetreiber keine andere Regelung getroffen hat.

7.5. Sofern Sie vor oder bei Vertragsschluss keine aktive Wahl für eines der drei Module getroffen haben, gilt das Grundmodul Modul 1 („Pauschale Netzentgeltreduzierung“) nach Ziff. 3.3.1 der Festlegung BK8-22/010-A als ausgewählt. Bei diesem Modul gewährt Ihnen Ihr Netzbetreiber eine pauschale Ermäßigung.

7.6. Wir zahlen Ihnen die Netzentgeltreduzierung, die uns Ihr Netzbetreiber tatsächlich gutschreibt, mit der jeweils nächsten Abrechnung aus. Die Entgeltreduzierung wird in der jeweiligen Abrechnung separat ausgewiesen.

7.7. Kommt es zwischen Ihnen und Ihrem Netzbetreiber zu Streitigkeiten hinsichtlich Ihres Anspruchs auf Netzentgeltreduzierung, so sind Sie für die Klärung dieser Streitigkeiten selbst verantwortlich.

8. Ab wann muss ich welchen Preis bezahlen?

8.1. Sie sind verpflichtet, die abgenommene elektrische Energie zu bezahlen. Der Energiepreis setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

(a) Spotmarktpreis nach Ziff. 8.2.

(b) Sonstige Preisbestandteile nach Ziff. 8.5.

Der Energiepreis enthält keine Messentgelte; diese stellen wir Ihnen zusätzlich in Rechnung, sofern Ihr Messstellenbetreiber diese nicht selbst separat abrechnet. Die konkrete Höhe der Bestandteile ergibt sich aus dem jeweils geltenden Preisblatt des zuständigen Messstellenbetreibers.

8.2. Der Spotmarktpreis (ct/kWh) entspricht den Spotmarktpreisen der Europäische Börse für den kurzfristigen Handel mit Strom („EPEX Spot SE“). Auf EPEX Spot SE werden einmal pro Tag die Spotmarktpreise des Day-Ahead-Strommarkts in Deutschland für jede Stunde des Folgetages in EUR pro MWh ermittelt und veröffentlicht. Die ermittelten Preise können auf der Website https://www.epexspot.com/en/basicspowermarket eingesehen werden. Der so für jede einzelne Stunde des Folgetages ermittelte Preis wird an den Kunden weiterberechnet. Dabei erfolgt eine viertelstundenscharfe Zuordnung anhand des tatsächlichen Energieverbrauchs in der betreffenden Viertelstunde, sofern der Messstellenbetreiber die viertelstündlichen Messwerte in angemessener Form zur Verfügung stellt.

8.3. Erfolgt die Messung des Stromverbrauchs des Kunden mit einer konventionellen Messeinrichtung oder einer modernen Messeinrichtung gemäß § 2 Nr. 15 MsbG ohne Übermittlung von Viertelstundenwerten oder ist eine viertelstundenscharfe Messung des Stromverbrauchs des Kunden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so werden die gemäß Ziff. 8.2. ermittelten viertelstündlichen Spotmarktpreise dem Energieverbrauch anhand des für den Kunden geltenden Standardlastprofils zugeordnet. Sollte während der Vertragslaufzeit eine dauerhafte Umstellung von der stundenscharfen zu einer Abrechnung auf Basis des geltenden Standardlastprofils notwendig werden, kann Up2You eine entsprechende Umstellung auf Abrechnung anhand des geltenden Standardlastprofils vornehmen. Um die vollen Einsparpotenziale aus der Abrechnung von Spotmarktpreisen auszuschöpfen (vgl. dazu Risikohinweis in Ziff. 1.3) ist eine viertelstundenscharfe Erfassung der Strommengen notwendig. Für die Mitteilung durch Up2You und das Kündigungsrecht des Kunden gelten Ziff. 9.6. entsprechend.

8.4. Up2You hat hinsichtlich der am Spotmarkt erzielten Preise keinen Einfluss. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die am Spotmarkt geltenden Preise nicht im Voraus feststehen, sondern viertelstündlich aktualisiert werden und dies Auswirkungen auf den zu zahlenden Energiepreis des Kunden hat.

8.5. Zusätzlich zu den Spotmarktpreisen enthält der Energiepreis sonstige Preisbestandteile. Die sonstigen Preisbestandteile umfassen

(a) die Netznutzungsentgelte, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die Umlagen gemäß §§ 12, 2 Nr. 17 Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“) und den Aufschlag für die besondere Netznutzung;

(b) eine monatliche Servicegebühr (Kosten, die uns für Vertrieb, Service und Abrechnung entstehen).

8.6. Die von Up2You nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile werden in der anfallenden Höhe an den Kunden weitergegeben. Für Netzentgeltreduzierungen nach § 14a EnWG findet Ziff. 7 dieser AGB Dynamic Plus Strom Anwendung.

9. Kann Up2You die Preise ändern?

9.1. Up2You ist berechtigt, die sonstigen Preisbestandteile nach Ziff.8.5 nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anzupassen. Die Preisänderung unterliegt der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. Dem Kunden steht das Recht zu, die Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen zu lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der sonstigen Preisbestandteile maßgeblich sind. Bei einer Kostensteigerung der sonstigen Preisbestandteile ist Up2You berechtigt, den Energiepreis zu erhöhen und die Kostensteigerung entsprechend weiterzugeben. Bei einer Senkung der weiteren Preisbestandteile ist Up2You verpflichtet, den Energiepreis zu senken. Wirken sich Änderungen sowohl kostensenkend als auch kostenerhöhend aus, wird Up2You eine Verrechnung vornehmen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.

9.2. Up2You hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass sowohl Erhöhungen als auch Senkungen der Kosten nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird.

9.3. Änderungen des Energiepreises werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung an den Kunden in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

9.4. Ziff. 8.1.-8.3. gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

9.5. Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird Up2You den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Up2You wird die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

9.6. Im Fall von Änderungen der Umsatzsteuer erfolgt die Weiterberechnung ohne gesonderte Mitteilung. Ein Kündigungsrecht besteht für diesen Fall nicht.

10. Wie wird abgerechnet?

10.1. Über den Stromverbrauch erstellen wir Ihnen eine halbjährliche Abrechnung, es sei denn, Sie wünschen eine monatliche oder vierteljährliche Abrechnung.

10.2. Die Abrechnung erfolgt elektronisch, es sei denn, Sie wünschen eine monatliche Abrechnung in Papierform. In diesem Fall fallen Kosten für den Versand an. Auf Ihren Wunsch erfolgt einmal jährlich eine unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform. Sie erhalten monatlich Verbrauchsinformationen zu den gelieferten Strommengen.

10.3. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Basis der jeweiligen Zählerstände der Lieferstelle zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Sinne von Ziff. 10.1. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses von Up2You binnen zwei Wochen auszuzahlen.

10.4. Nach Beendigung des Stromlieferungsvertrags wird ein etwaiges Guthaben aus einer Korrekturabrechnung unverzüglich erstattet. Die Rechnungstellung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Sofern Sie nach Ziff. 10.1 eine monatliche Abrechnung gewählt haben, erfolgt die Rechnungsstellung spätestens nach drei Wochen. Ein Guthaben ist binnen zwei Wochen auszubezahlen.

11. Wann werden meine Rechnungen fällig? Wann darf ich die Zahlung verweigern? Mit welchen Forderungen darf ich aufrechnen?

11.1. Rechnungsbeträge werden zu dem von Up2You angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind im Wege des Lastschriftverfahrens oder der Überweisung zu zahlen.

11.2. Wenn Sie Einwände gegen Abrechnungen haben, dürfen Sie die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn

(a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

(b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum.

Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.

11.3. Bei Zahlungsverzug kann Up2You, wenn wir erneut zur Zahlung auffordern, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.

11.4. Gegen Ansprüche der Up2You kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

12. Wer liest den Zählerstand ab und was muss ich dabei beachten? Wann sind Schätzungen zulässig?

12.1. Die von uns gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt. Die Messung des Stromverbrauchs richtet sich nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG und erfolgt durch eine viertelstündige Zählerstandsgangmessung.

12.2. Wir sind im Übrigen berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung den Zählerstand oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die wir vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten haben. Bei einer Messung mit einer intelligenten Messeinrichtung sind diese erhaltenen Ablese- bzw. Ersatzwerte von Up2You vorrangig zu verwenden. Ansonsten lesen wir den Zählerstand selbst ab bzw. bitten Sie um die Übermittlung des Zählerstands.

12.3. Soweit wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln können, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall werden wir den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung in der Rechnung anzugeben und auf Ihren Wunsch in Textform und unentgeltlich zu erläutern.

13. Wann ist Up2You nicht zur Lieferung verpflichtet?

13.1. Up2You ist von der Leistungspflicht befreit,

(a) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 NAV oder § 24 Abs. 1, 2 NAV unterbrochen hat;

(b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 24 Abs. 3 NAV aufgrund einer Maßnahme der Up2You unterbrochen hat;

(c) soweit und solange Up2You an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Leistung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

13.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist die Up2You, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, von ihrer Leistungs-
pflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen von Up2You nach § 24 Abs. 3 NAV beruht.

14. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden?

14.1. Up2You ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie diesen Vertragsbestimmungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

14.2. Bei sonstigen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Zahlungsverzug ab mindestens 100 € inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist Up2You berechtigt, die Belieferung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung nach Ziff. 9. resultieren.

14.3. Ihnen wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Wir werden Sie vier Wochen vor der geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über die Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die für Sie keine Mehrkosten verursachen. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen.

14.4. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind von Ihnen zu ersetzen. Die Kosten werden Ihnen nach tatsächlichem Aufwand oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet. Im Fall der pauschalen Berechnung gilt Ziff. 11.3. entsprechend.

14.5. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.

14.6. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und die Lieferung eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung nach Ziff. 14.1. wiederholt vorliegen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziff. 14.2., wenn dem Kunden die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

15. Was passiert in Fällen höherer Gewalt?

15.1. Ändern sich während der Vertragslaufzeit die wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber denen, die bei Vertragsabschluss vorlagen, so erheblich und nicht nur vorübergehend, dass einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr zugemutet werden kann, so werden wir gemeinsam den jeweiligen Vertrag an die veränderten Verhältnisse mit dem Ziel anpassen, dass hierdurch ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt ist.

15.2. Sollten wir gemeinsam trotz beiderseitigem Bemühen in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielen, so steht Ihnen und uns ein außerordentliches Kündigungsrecht bzgl. des jeweiligen Vertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.

15.3. Sollte einer der Vertragspartner durch nicht von ihm zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse durch höhere Gewalt, wie etwa Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferausfällen, Krieg, terroristische Anschläge, Überschwemmungen, Erdbeben, Hochwasser und andere Naturkatastrophen, Pandemie, Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen von hoher Hand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung nicht mit einem angemessenen technischen bzw. wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag gehindert sein, so ruhen diese Verpflichtungen, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.

15.4. Im gleichen Umfang, wie die betroffene Partei durch die höhere Gewalt an ihrer Leistungserbringung gehindert und befreit ist, ist auch die andere Partei von ihrer entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.

15.5. Die Rechte der Parteien aus §§ 275, 313 BGB bleiben unberührt.

16. Kündigt Up2You den Stromvertrag mit meinem alten Lieferanten? Was gilt für Lieferantenwechsel? Benötigt Up2You eine Vollmacht? Brauchen wir Ihre Einwilligung für die Übermittlung von Smart-Meter-Daten?

16.1. Mit Vertragsabschluss bevollmächtigen Sie uns – sofern erforderlich – zur Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages, zur Durchführung aller für den Lieferantenwechselprozess erforderlichen Schritte, sowie zur Abfrage der historischen Verbrauchsdaten beim Messstellenbetreiber zum Zweck der Verbrauchsschätzung. Die vom Messstellenbetreiber für die Übermittlung historischer Verbrauchsdaten erhobenen Kosten sind von Ihnen zu tragen.

16.2. Sofern Sie uns eine Vollmacht und Einwilligung erteilen, erfolgt dies im Rahmen des Bestellprozesses. Sie können die Vollmacht und Einwilligung jederzeit widerrufen.

16.3. Wir werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.

17. Was passiert im Streitfall? An wen kann ich mich wenden?

17.1. Unter Telefon, Email oder per Post (unsere Kontaktdaten finden Sie unter Ziff. 1 dieser AGB Dynamic Plus Strom) haben wir bei Up2You ein offenes Ohr für Sie. Sollte es mal nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen, können Sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Up2You ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet. Mit Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle ist die Verjährung gehemmt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:

Schlichtungsstelle Energie e. V.

Friedrichstraße 133, 10117 Berlin

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Phone: 030-2757240-0

Fax: 030-2757240-69, 

Webseite: www.schlichtungsstelle-energie.de

17.2. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für die Bereiche Elektrizität und Gas stellt Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Verbraucher und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice

Postfach 80 01, 53105 Bonn

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Phone: 030 22 48 05 00

Montag bis Freitag 9–15 Uhr

Fax: 030 22 48 03 23

18. Wie kommuniziere ich mit Up2You? Muss ich ein Online-Kundenportal nutzen?

18.1. Nach Vertragsschluss erfolgt die Kommunikation über die in der Beauftragung angegebene gültige E-Mailadresse. Sofern Sie die monatlichen Abrechnungen in Papierform erhalten möchten, werden wir Ihnen hierfür pauschale Portogebühren für den Postversand berechnen.

18.2. Up2You stellt ein Online-Kundenportal zur Verfügung, in dem Rechnungen und Zählerstände (Abrechnungsinformationen) eingesehen werden können. Sie sind nicht verpflichtet, das Portal zu nutzen.

19. Was ist sonst noch zu beachten?

19.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns getroffen werden, sind in Beauftragung, Vertragsbestätigung, Preisblatt und diesen AGB Dynamic Plus Strom niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

19.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB Dynamic Plus Strom unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

19.3. Soweit in diesen AGB Dynamic Plus Strom nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten im Übrigen die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz („StromGVV“) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die StromGVV kann bei der Up2You unter https://up2you-energy.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen-gas-gvv-copy/ eingesehen werden.

19.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20. Datenschutz

Die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden werden von Up2You nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben verarbeitet. Auf die anliegenden Datenschutz-Information wird hingewiesen.

21. Fragen zum Thema Energie?

Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen oder Energiedienstleistungen finden Sie unter www.bfee-online.de, www.verbraucherzentrale.de, www.energieagenturen.de.

Widerrufsbelehrung

Stand: Februar 2026